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Frenkenberger Rohstoffhandels GmbH
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Ziel der Website ist die umfassende Information über Produkte und Dienstleistungen des Frenkenberger Rohstoffhandels GmbH, sowie der Bewusstseinschaffung zu verschiedenen relevanten Themen, sowie Art und Umfang sämtlicher Leistungen der Frenkenberger Rohstoffhandels GmbH.
Kammer:
Wirtschaftskammer Salzburg
Fachgruppe Eisen und Hartwarenhandel, Berufsgruppe Eisen-, Stahl-, und Metallwaren.
Mitglied der Vereinigung der Notariate der Europäischen Hauptstädte
A-5020 Salzburg, Julius Raab Platz 1
Tel +43 (0)662 88 88 -0
Fax +43 (0)662 88 88 -240
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AGB (pdf)
Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines:
1.1. Wir arbeiten ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie werden wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages und gelten auch in Zukunft für alle weiteren durch uns abgeschlossenen Geschäfte und Verträge.
1.2. Unsere Firma wird im folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet. Der jeweilige Vertragspartner wird im folgenden kurz als „Käufer“ bezeichnet.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen gegen derzeitiges oder zukünftiges zwingendes Recht verstoßen, so steht die Entscheidung darüber, ob dadurch auch die anderen Vereinbarungen außer Kraft treten, ausdrücklich dem Unternehmen zu. Erklärt dieses die Verbindlichkeit der übrigen Vereinbarungen, so kann es die ungültigen Bestimmungen durch möglichst ähnliche rechtswirksame Bestimmungen ersetzen.
1.4. Sämtliche Organe und Vertreter des Unternehmens sind nur berechtigt, dieses im Rahmen dieser Bedingungen zu verpflichten.
1.5. Darüber hinausgehende Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der vertretungsbefugten Organe des Unternehmens mit firmenmäßiger Fertigung.
1.6. Etwaige Bedingungen des Käufers, die den vorliegenden Bedingungen widersprechen, sind unwirksam, wenn nicht einvernehmlich und den Formerfordernissen in Punkt 1.5. entsprechende Änderung erfolgt.
1.7. Für sämtliche auf Grund der Geschäftsbeziehungen und dieser Bedingungen entstehenden Rechtsfragen wird ausdrücklich die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vereinbart.
2. Anbote, Preise, Zahlungsbedingungen:
2.1. Die Angebote und Preise des Unternehmens gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag.
2.2. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.
2.3. Die Angebote des Unternehmens erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die unseren Angeboten, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistungen und ähnliches sind nur maßgeblich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4. Preise sind in Euro zu bezahlen. Die Preise gelten exklusive Transport, Montage sowie Verpackung und aller staatlichen und behördlichen Abgaben.
2.5. Zahlungen an das Unternehmen haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie entweder am Überweisungswege auf das in der Rechnung genannte Bankkonto oder in Form eines unwiderruflichen und von einer im EU-Inland befindlichen Bank bestätigtes Akkreditiv geleistet werden. Wechsel oder Schecks werden nur unter ausdrücklichen Vorbehalt des tatsächlichen Zahlungseinganges angenommen. Sämtliche damit verbundenen Gebühren, Kosten und Spesen trägt der Käufer. Für die rechtzeitige Vorlegung und Beibringung von Wechselprotesten haftet das Unternehmen nicht. Die Begebung von eigenen oder fremden Wechsel gilt noch nicht als Zahlung und begründet auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Skontos. Bei Annahme vom Wechsel ist das Unternehmen ohne Rücksicht auf die Fälligkeit berechtigt, seine Forderungen dann sofort fällig zu stellen und gerichtlich geltend zu machen, wenn die Vermögenslage und/oder die Zahlungsweise auch nur eines aus dem Wechsel Verpflichteten keine vollständige Sicherheit für die Einlösung bietet.
2.6. Die Forderungen des Unternehmens werden sofort nach Rechnungslegung fällig, sofern nicht im Auftrag ausdrücklich anderes vereinbart wird. Sollte die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung bzw. Fälligkeit erfolgen, ist der Käufer verpflichtet, die Verzugszinsen in der Höhe von 1 % per Monat zu bezahlen. Für den Fall, dass bankmäßige Verzugszinsen zu einem höheren Zinssatz verrechnet werden, ist das Unternehmen berechtigt, diesen höheren Zinssatz in Rechnung zu stellen.
2.7. Der Rücktritt des Käufers von einem abgeschlossenen Vertrag ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Unternehmens möglich. Für den Fall dieses Rücktrittes verpflichtet sich der Käufer, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr in der Höhe von 30 % des vereinbarten Kaufpreises zu bezahlen.
2.8 Das Unternehmen ist berechtigt, eingehende Zahlungen, auch bei anderslautender Widmung, auf ältere offene Forderungen zu verrechnen. Zahlungen des Käufers werden zuerst auf Kosten, Nebenforderungen und Zinsen und erst sodann auf das Kapital angerechnet. Bei der Tilgung von Kapitalsforderungen werden alle Zahlungen zuerst auf die älteste Forderung des Unternehmens angerechnet.
2.9. Der Käufer verpflichtet sich, im Fall des Verzuges, welcher ohne weitere Mahnung mit nicht fristgerechter Zahlung eintritt, alle mit der Einbringlichmachung des Kaufpreises verbundenen Mahnspesen, Kosten und Barauslagen in voller Höhe zu ersetzen, sodass dem Unternehmen aus der Eintreibung seiner Forderungen unter keinen Umständen Kosten, aus welchem Titel auch immer, entstehen.
2.10. Bei Teilzahlungen ist Terminsverlust vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Bezahlung auch nur einer Teilzahlung wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort und zur Gänze fällig. Im Fall des Terminsverlustes werden Verzugszinsen gemäß Punkt 2.6. in Rechnung gestellt.
2.11. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen seitens des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Lieferfristen, Gewährleistung:
3.1. Die Lieferungen des Unternehmens stehen unter dem Vorbehalt, dass eine vollständige und richtige Selbstbelieferung erfolgt, außer die Nichtbelieferung ist auf eine Verschulden des Unternehmens zurückzuführen. Lieferfristen werden nach sorgfältiger Abstimmung mit dem Lieferanten genannt, sie sind jedoch unverbindlich. Auch eine schriftlich fest vereinbarte Lieferfrist gilt mit der Versandbereitschaftsmeldung als eingehalten, selbst wenn der Versand, aus einem nicht vom Unternehmen zu vertretenden Umstand nicht rechtzeitig erfolgt. Der Käufer verpflichtet sich aber auch zur Abnahme nach dem vereinbarten Termin. Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich.
3.2. Im Fall von Arbeitseinstellung, Streiks, Betriebsstörungen, etc. beim Unternehmen, bei unabwendbaren Ereignissen oder höherer Gewalt darf das Unternehmen, unabhängig von wem oder wodurch diese Ereignisse veranlasst wurden, Lieferfristen angemessen erstrecken oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Käufer deswegen Schadenersatzansprüche zustehen.
Schadenersatzansprüche des Käufers bestehen nur bei zumindest grob fahrlässigen Verhaltens des Unternehmens oder dessen Organen.
Der Ersatz mittelbaren Schadens wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3.3 Das Unternehmen gewährleistet bei Lieferungen von Waren mit Werkszeugnis eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes. Der Käufer ist im Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet, zur Verbesserung eine Frist von mindestens sechs Monaten einzuräumen. Ansprüche auf Preisminderung oder Wandlung hat er nur unter der Voraussetzung, dass alle innerhalb angemessener Frist durchgeführten Verbesserungsversuche des Unternehmens ergebnislos waren.
3.4 Bei gebrauchten Waren bzw. 2A-Waren sind Gewährleistungsansprüche zur Gänze ausgeschlossen.
Die Haftung für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder Abnützung entstanden sind, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Gefahrenübergang:
4.1. Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes der einzelnen Teile in jedem Fall auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Käufers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.2. Eine Transportversicherung wird durch das Unternehmen nur über ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen und hat dieser die diesbezüglichen Kosten zu tragen und das Unternehmen diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
5. Eigentumsvorbehalt:
5.1. Das Unternehmen behält sich am Liefergegenstand das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer, auch aus anderen Geschäften, restlos beglichen sind. Dies gilt insbesondere auch für die Punkt 2.9. genannten Mahnspesen, Kosten und Barauslagen sowie Verzugszinsen.
5.2. Der Käufer ist zur Verfügung über den Kaufgegenstand bis zur vollständige Bezahlung nicht befugt und hat das Unternehmen über Pfändungen, Beschlagnahmen etc. unverzüglich zu unterrichten.
5.3. Der Käufer ist weiters verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand ordnungsgemäß zu versichern und eine diesbezügliche Versicherung über Aufforderung nachzuweisen. Wird ein derartiger Nachweis nicht erbracht, ist das Unternehmen berechtigt, eine derartige Versicherung auf Rechnung des Käufers abzuschließen und erklärt dieser bereits jetzt, das Unternehmen diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Im Schadensfalle gilt der Versicherungsanspruch des Käufers als abgetreten.
5.4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Unternehmen Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im Verhältnis zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und ist zur unentgeltlichen Verwahrung für das Unternehmen verpflichtet. Die entstehenden Miteigentumsanteile gelten als unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
5.5. Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt dieser an das Unternehmen ab und dienen diese in demselben Umfang zur Sicherung wie die Ware selbst gedient hat. Bei der Veräußerung von Waren, an denen das Unternehmen Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile.
5.6. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt, auch nicht im Rahmen von Factoring-Geschäften, außer er erlangt endgültig den Gegenwert der Forderung.
5.7. Bei Zahlungsverzug ist das Unternehmen berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand in seinen Besitz zu übernehmen und durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Käufer ist verpflichtet, alle für die Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gestattet insbesondere zum Zwecke der Besichtigung die Betretung seiner Betriebsräume. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes samt anschließender Verwertung berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages. Vielmehr ist der Käufer verpflichtet, den nach Verwertung des Kaufgegenstandes möglicherweise verbleibenden Restkaufpreis umgehend zu bezahlen.
6. Unzulässige Weiterlieferung
Nicht ausdrücklich zur Ausfuhr verkaufte Ware darf in unverändertem Zustand
durch den Käufer oder seiner Abnehmer nicht exportiert werden. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Bestimmung ist der Käufer zu einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Kaufpreises verpflichtet.
8. Abtretungsverbot:
Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen nur mit einer den Formerfordernissen des Punktes 1.5. entsprechenden ausdrücklichen Einwilligung an Dritte abtreten.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Als Erfüllungsort für alle Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ergeben, wird ausdrücklich die Zuständigkeit des in der Stadt Salzburg sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für etwaige Wechselverfahren.
10. Datenspeicherung:
Gemäß § 22 Österreichisches Datenschutzgesetz hält das Unternehmen fest, dass von etwaigen Auftraggebern folgende Daten für Zwecke des Rechnungsweges automationsunterstützt verarbeitet werden: Name (Firmenbezeichnung), Adresse, eventuell Telefonnummer, Bestell-, Auftrags- und Rechnungsdaten, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Umsatz. Diese Daten werden vom Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet. Die Mitarbeiter der Unternehmens sind gemäß § 20 Datenschutzgesetz zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet.
Frenkenberger Rohstoffhandels-GmbH Werner-Baderstr.8, A-5111 Bürmoos
